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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 11 WF 274/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 11 WF 274/09
in der Familiensache wegen Eheaufhebung
hier: Prozesskostenhilfe
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rüll, den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterin am Oberlandesgericht Lamberz
am 20. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 5.2.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu bewilligen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Hinsichtlich der Sachdarstellung der verschiedenen Auffassungen wird auf die Entscheidung BGH, FamRZ 2005, 1477, 1478 Bezug genommen. Zuletzt hat unter Berücksichtigung der in dieser BGH-Entscheidung erfolgten Ausführungen das OLG Saarbrücken Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer Scheinehe bewilligt, weil Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht gegeben sei (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 626 ff.).
Der Senat folgt der in der Entscheidung BGH, FamRZ 2005, 1477 unter II b) bb) mitgeteilten Auffassung, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. In diesem Fall können die Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, die Heirat und das Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betracht, sondern müssen als Gesamtplan gewürdigt werden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2004, 548). Die Antragstellerin hat eine Ehe geschlossen, die nach Vorstellung beider Parteien nie vollzogen werden sollte. Die Antragstellerin ist daher bei der Heirat bereits davon ausgegangen, dass die Ehe später aufgehoben oder geschieden werden sollte. Sie hat daher das Rechtsinstitut der Ehe in der Erwartung eines finanziellen Vorteils missbraucht. Dass dieser Vorteil nun nicht eingetreten ist, weil das versprochene Entgelt nach ihrer Darstellung nicht bezahlt wurde, ändert hieran nichts. Auch einer Partei, die nur aus Gefälligkeit eine Ehe mit einem Ausländer schließt, um diesem zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen, kann Prozesskostenhilfe nach Auffassung des Senats nicht bewilligt werden. Sonst wäre risikolos der Missbrauch der Institution der Ehe möglich, da auf jeden Fall die Aufhebung der Ehe unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel wieder möglich wäre.
Da eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung BGH, FamRZ 2005, 1477, 1478 erkennen lassen, dass er der Auffassung zuneigt, ein Prozesskostenhilfegesuch in solchen Fällen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Aufhebung bzw. die Scheidung der Ehe die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe darstelle und auch eine bemittelte Partei die Auflösung einer Scheinehe nicht auf einem anderen Weg erreichen könne. Er hat letzten Endes diese Frage jedoch offen gelassen.
Auch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1984, 1206, 1207) hat zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen, da nur gemäß der Auffassung der 4 Richter, deren Auffassung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht getragen hat (wegen Stimmengleichheit) PKH in solchen Fällen zu bewilligen ist, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, weil sonst die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Es ist daher auch nicht abschließend darüber entschieden worden, ob nicht doch die Eingehung der Scheinehe und der Antrag auf Aufhebung einheitlich zu sehen ist und deswegen davon auszugehen ist, dass der PKH-Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Ende der Entscheidung
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